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Betreuungshilfe

Im Jugendgerichtsgesetz §10 Abs 5 finden Sie auch die Weisung eines Betreuungshelfers. Der Betreuungshelfer wird also vom Gericht, dem jungen Straftäter auferlegt. Unter Umständen können auch nicht straffällig gewordene Jugendliche einen Betreuungshelfer angeordnet bekommen. Das Gericht ordnet auch die Dauer/ den Zeitraum der Betreuungshilfe an.

 

Aufgaben des Betreuungshelfers:

  • Unterstützung bei der Erfüllung der richterlichen Weisungen, wie zum Beispiel Sozialstunden
  • Entwicklung einer neuen Lebensperspektive
  • Bewältigung persönlicher Krisen
  • Vermittlung zu speziellen Beratungsstellen (z.B. Suchtberatung)
  • Entwicklung von Veränderungs- und Lösungsmöglichkeiten
  • Verhinderung neuer Straftaten

Dieses Maßnahme wird mitfinanziert durch Haushaltsmittel des Landkreises Bautzen.